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Führerschein Antrag & mehr

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FeLiTEC, Fahrzeugtechnik
die Menschen bewegt!
FeLiTEC, Fahrzeugtechnik die Menschen bewegt!

Vom Antrag bis zur Aushändigung

Gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hat jeder erwachsene Bürger ein Recht auf eine  Fahrerlaubnis, die jedoch auf bestimmte Fahrzeuge, oder Zusatzeinrichtungen begrenzt werden kann.

Wenn Sie einen Führerschein erwerben wollen, steht Ihnen daher von gesetzlicher Seite zunächst nichts im Wege. Allerdings gibt es für Sie einige Details zu beachten, damit Sie keine unnötigen Aufwendungen haben oder auf den Kosten sitzen bleiben.

Ihr Weg zum Führerschein:

  1. Antrag bei Ihrem Leistungsträger
  2. Anmeldung bei einer  Fahrschule
  3. Gutachten
  4. Fahrausbildung in Ihrer  Fahrschule
  5. Theoretische und praktische Prüfung
  6. Eintragung von Auflagen und / oder Beschränkungen in Ihren Führerschein
  7. Aushändigung Ihres Führerscheins

 

1. Antrag bei Ihrem Leistungsträger

 

Der Antrag auf Kostenübernahme für den Führerschein unterscheidet sich nicht von dem für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs oder der Bezuschussung eines PKW-Kaufs. Sie beantragen auch hier eine Leistung, die in der Kraftfahrzeugshilfe-Verordnung (KfzHV) aufgeführt ist. An  welchen Leistungsträger Sie sich am besten wenden, wie Sie einen Antrag formal stellen, und wie Sie ihn inhaltlich begründen sollten, finden Sie hier:

„Anschaffung PKW“.

Die Höhe der Zuschüsse unterscheidet sich beim Führerschein von den Zuschüssen für die Anschaffung eines Autos. Während die Zuschüsse für den Autokauf auf 9.500,00 € begrenzt sind, kann beim Führerschein die volle Summe erstattet werden. Wie beim Autokauf richtet sich die Höhe der Bezuschussung nach der monatlichen Bezugsgröße. Liegt Ihr monatliches Einkommen bei bis zu 40% der Bezugsgröße, bekommen Sie 100% der notwendigen Führerscheinkosten erstattet. Bei bis zu 55% der Bezugsgröße erhalten Sie zwei Drittel der Kosten erstattet und bei bis zu 75% noch ein Drittel.

Am besten erkundigen Sie sich bereits vor Antragstellung,  welche  Fahrschule an Ihrem Wohnort zumindest für die Theoriestunden geeignet ist, und welche Fahrschule ein geeignetes Fahrzeug für die Praxisstunden und die Prüfung hat. Besorgen Sie sich einen Kostenvoranschlag und fügen Sie  diesen Ihrem Antrag bei, damit Ihr Leistungsträger sofort überblicken kann, welche Kosten auf ihn zukommen werden.

 

2. Anmeldung bei einer  Fahrschule

 

Wenn Sie den Führerschein erwerben wollen, aber körperliche beeinträchtigt sind, wenden Sie sich am besten an eine Fahrschule, die Erfahrung mit der Ausbildung von Menschen mit Handicap hat. Warten Sie in jedem Fall ab, bis Sie einen positiven Bescheid Ihres Leistungsträgers erhalten haben, bevor Sie einen Ausbildungsvertrag mit Ihrer Fahrschule unterzeichnen. Stellen Sie dann über die Fahrschule einen Antrag „auf Erteilung der  Fahrerlaubnis“ bei der für Sie zuständigen Führerscheinstelle.

In  diesem Antrag wird auch abgefragt, ob Ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten in irgendeiner Weise durch Unfall oder Krankheit eingeschränkt sind. Die Verwaltungsbehörde wird Sie daraufhin zur Prüfung Ihre körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bitten, ein amts- oder fachärztliches und ein technisches  Gutachten vorzulegen.

 

3.  Gutachten

 

Zunächst benötigen Sie ein amts- oder fachärztliches  Gutachten.

Dieses  Gutachten ist die Grundlage für alle weiteren Untersuchungen. Begnügen Sie sich daher nicht mit Attesten und Bescheinigungen ohne ausreichende Aussagekraft, sondern achten Sie darauf, dass das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache gehalten ist, Ihre Krankheit oder Behinderung genau bezeichnet und angibt, inwieweit  diese Sie einschränkt. Zusätzlich zu dem medizinischen Gutachten benötigen Sie ein technisches Gutachten. Dieses kann bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜVs oder der DEKRA in Auftrag gegeben werden. In diesem Gutachten wird festgelegt,  welche Hilfsmittel und Umbauten Sie für das Führen eines Kraftfahrzeuges benötigen.

Da Sie die  Gutachten in Auftrag geben, entscheiden auch Sie, wer das Gutachten erstellt, wie weiter damit verfahren wird, und ob Sie es der Führerscheinstelle zustellen oder nicht. Alle Gutachter unterliegen der Schweigepflicht. Daher ist es nötig, dass Sie den Gutachter durch Unterschrift ermächtigen, das Gutachten an bestimmte Stellen weiterzuleiten. Es steht Ihnen frei, ein neues Gutachten bei einem anderen Sachverständigen erstellen zu lassen, wenn Sie mit dem Ergebnis des Ersten nicht einverstanden sind.

Sollte bei Ihrer Erkrankung oder Behinderung das Gehirn betroffen sein, ist häufig zusätzlich ein Medizinisch-Psychologisches  Gutachten notwendig. Neben der medizinischen Untersuchung erfolgt hierbei eine psychologische Untersuchung, in der Ihr Leistungsvermögen dahingehend untersucht wird, ob Sie ein Fahrzeug ordnungsgemäß durch den Straßenverkehr steuern können. Hier wird u. a. getestet, ob Ihr Wahrnehmungs- und Orientierungsvermögen, Ihr Reaktionsvermögen sowie Ihr Konzentrationsvermögen ausreichend ist, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können.

Sollte die für Sie zuständige Behörde die theoretischen Befunde der Gutachten durch praktische Erkenntnisse untermauern wollen, kann eine Fahrprobe in Auftrag gegeben werden. Hier geht es darum, zu erkunden, ob die angegebenen Hilfsmittel tatsächlich die richtigen sind, um ein Fahrzeug auf Sie abzustimmen.

 

4. Fahrausbildung in Ihrer Fahrschule

 

Bevor Sie sich zur Führerscheinprüfung anmelden, haben Sie, wie jeder andere Fahrschüler auch, einige Theorie- und Fahrstunden zu absolvieren. Der Gesetzgeber schreibt mindestens 14 Theoriestunden und 12 Sonderfahrten vor.

Die Sonderfahrten bestehen aus:

5 Überlandfahrten
4 Autobahnfahrten
3 Nachtfahrten

Tipp:

Achten Sie bei der Wahl Ihrer Fahrschule auf mehr, als nur auf das übliche Preis-Leistungsverhältnis.

Besonders geeignet für Sie sind Fahrschulen, die bereits Erfahrungen bei der Schulung von Führerscheinanwärtern mit Handicap gemacht haben. Diese sind mit den üblichen Behördengängen vertraut und können Ihnen schon im Vorfeld mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Darüber hinaus sollten die Räumlichkeiten so ausgestattet sein, dass Sie Ihren Ansprüchen genügen, z. B. rollstuhlgerecht sind. Zu guter Letzt benötigt Ihre Fahrschule natürlich ein geeignetes Fahrzeug, das sich an Ihre Bedürfnisse anpassen lässt. Sollte der Fahrschule Ihrer Wahl kein derartiges Fahrzeug zur Verfügung stehen, gibt es drei Möglichkeiten:

Sie können die Fahrstunden, sowie die anstehende Prüfung auf Ihrem eigenen Fahrzeug absolvieren,  welches wir für Sie zu Schulungszwecken umbauen können. Die Theorie- und die Praxisstunden können auch aufgeteilt werden: Absolvieren Sie die Theoriestunden in einer Fahrschule in Ihrer Nähe und verbinden Sie die Praxisstunden mit einem kleinen Urlaub an dem Ort, an dem ein Fahrzeug für Ihre Ansprüche verfügbar ist.

Klären Sie dies aber unbedingt vorher mit Ihrer Fahrschule ab.

Ihre Fahrschule kann sich ein Fahrzeug leihen,  welches Ihren Anforderungen entspricht. Dabei helfen wir Ihnen gerne mit speziellen „Leihfahrzeugen für die Fahrausbildung“ weiter. Diese Möglichkeiten sollten Sie aber unter allen Umständen zunächst mit Ihrem Leistungsträger abklären, um sicher zugehen, dass dieser auch bereit ist die Kosten hierfür zu tragen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Räumlichkeiten und die Fahrzeuge der Fahrschule Ihren Bedürfnissen entsprechen, sprechen Sie einfach eine kostenlose Probestunde bzw. –fahrt ab.

 

5. Theoretische und praktische Prüfung

 

Am Ende der Fahrausbildung steht für Sie die Zulassung zur theoretischen und zur praktischen Führerscheinprüfung.

 

6. Eintragung von Auflagen und/oder Beschränkungen in Ihren Führerschein

 

Wenn Sie auch diese letzte Hürde sicher überwunden haben, wird Ihnen endlich Ihr Führerschein ausgehändigt. Dieser kann Einschränkungen enthalten, welche aber nicht Ihre Mobilität einschränken, sondern Ihre Fahrsicherheit erhöhen.

Diese Auflagen werden seit Einführung der EU-Führerscheine in Kennziffern verschlüsselt. Was diese Kennziffern bedeuten, finden Sie unter dem Punkt „Bedeutung der Auflagen“.

 

 

Führerschein „Anpassung des Führerscheins“

Was zu tun ist, um den vorhandenen Führerschein anzupassen.

 

Grundsätzlich fordert der Gesetzgeber Sie nicht dazu auf, Veränderungen Ihres Gesundheitszustands und daraus folgende Einschränkungen in Ihren Führerschein eintragen zu lassen.

Allerdings weist Ihnen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Pflicht zur Vorsorge zu. Das heißt, Sie haben selber dafür Sorge zu tragen, dass Sie auch weiterhin ohne Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmen können.

In strittigen Fällen, z.B. bei einem Unfall, findet eine Umkehr der Beweislast statt. Egal, ob Sie schuld an dem Unfall waren oder nicht, Sie haben zu beweisen, dass Sie zum gegebenen Zeitraum in der Lage waren, ein Auto zu fahren. Durch die Anpassung Ihres Führerscheins an Ihre veränderte Gesundheit, können Sie Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit von vorne herein beseitigen.

 

Schritte zur Anpassung des Führerscheins:

 

Wenn Sie Ihren Führerschein an Ihre veränderte Gesundheit anpassen lassen wollen, kann Ihr Führerschein vom Straßenverkehrsamt um Schlüsselzahlen ergänzt werden. Diese legen fest, welche Hilfsmittel Sie für die Steuerung Ihres Autos benötigen.

Das Straßenverkehrsamt benötigt von Ihnen ein technisches Gutachten, um die korrekten Schlüsselzahlen in Ihrem Führerschein vermerken zu können.

Für ein technisches Gutachten legen Sie dem TÜV oder der DEKRA einen fachärztlichen Bescheid über Ihre Behinderung vor. Zur Erstellung des technischen Gutachtens überprüft ein Sachverständiger Ihre Reaktionszeit, sowie Ihr Brems- und Lenkvermögen. Auf Basis der Messergebnisse und Ihres fachärztlichen Bescheids legt der Sachverständige fest, welche Hilfsmittel Sie für die Führung eines Fahrzeugs benötigen.

 

Führerschein „Bedeutung der Führerscheinauflagen“

Der EU-Führerschein.

 

Die Auflagen aus den erstellten Gutachten zur Fahreignung werden auf Grund der geringen Größe des EU-Führerscheins in Form von Schlüsselzahlen eingetragen. Diese Schlüsselzahlen sind in zwei Gruppen unterteilt: Die Schlüsselzahlen der Europäischen Union und die nationalen Schlüsselzahlen. Sie finden eine kurze Erklärung aller für Menschen mit Handicap relevanten Schlüsselzahlen in der nachfolgenden Liste.

Bedeutung der Schlüsselzahlen im EU-Führerschein*

* Ohne Anspruch auf Vollständigkeit! Stand: 01.2006

Schlüssel-Nr.  Bedeutung

01 Fahrer benötigt eine Sehhilfe und/oder einen Augenschutz, wenn dies durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert wird
01.01 Fahrer ist Brillenträger
01.02 Fahrer trägt Kontaktlinsen
01.03 Fahrer muss eine Schutzbrille tragen
02 Fahrer braucht Hörhilfe
03 Fahrer hat eine Prothese/Orthese für die Gliedmaßen
05 Fahrer hat eine Fahrtbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01 Fahrer darf nur bei Tageslicht fahren
05.02 Fahrer darf nur in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts fahren
05.03 Fahrer darf nur ohne Beifahrer/Sozius fahren
05.04 Fahrer darf nicht schneller als …km/h fahren
05.05 Fahrer darf nur mit Beifahrer fahren
05.06 Fahrer darf nur ohne Anhänger fahren
05.07 Fahrer darf nicht auf die Autobahn fahren
10 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepasster Schaltung fahren
15 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepasster Kupplung fahren
20 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepassten Bremsmechanismen fahren
25 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepassten Beschleunigungsmechanismen fahren
30 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen fahren
35 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepassten Bedienvorrichtungen fahren
40 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepasster Lenkung fahren
42 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepassten Rückspiegeln fahren
43 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepasstem Fahrersitz fahren
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
51 Fahrer darf nur ein bestimmtes Fahrzeug fahren (amtliches Kennzeichen)
55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs
73 Fahrer darf nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) fahren
78 Fahrer darf nur Automatik fahren
104 Fahrer muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

 

Grundsätzliches zur Beantragung von Leistungen.

Wer bekommt Unterstützung?

 

Wenn Sie auf die Benutzung eines Autos zur Fortbewegung angewiesen sind und Sie eine Behinderung haben, die nicht nur vorübergehend ist, haben Sie das Anrecht auf  Kraftfahrzeughilfe. Laut Gesetz zählt eine Behinderung als nicht vorübergehende, wenn diese über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten besteht.

Die Leistungsträger, die über den Anspruch auf  Kraftfahrzeughilfe entscheiden, setzen voraus, dass Sie selber ein Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass eine dritte Person das Kraftfahrzeug für Sie führt.

Wenn Sie noch keinen Führerschein besitzen oder sich nicht sicher sind, ob dieser noch gültig ist, kann Ihnen dennoch  Kraftfahrzeughilfe zustehen. Eltern behinderter Kinder haben ebenfalls ein Anrecht auf Kraftfahrzeughilfe.

Welche Kosten können erstattet werden?

Nach der  Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) stehen Ihnen drei wesentliche Leistungen zu:

1. Kostenübernahme der Umrüstung

Die Kosten für die vom Gutachter benannten Umrüstungen werden von Ihrem Leistungsträger vollständig übernommen. Dies gilt in der Regel auch für benötigte Sonderausstattungen, wie beispielsweise Klimaanlage oder Standheizung. Je nach Leistungsträger kann die Bezuschussung hier aber begrenzt und ggf. ein gesonderter Nachweis (z.B. vom Arzt) erforderlich sein.

2. Zuschüsse zum Autokauf

Ob, und in welcher Höhe Sie Zuschüsse für den Kauf  Ihres Automobils erhalten, hängt von der Höhe Ihres monatlichen Einkommens ab und ist nach § 5 KfzHV geregelt. Das monatliche Einkommen wird dabei an einer Bezugsgröße gemessen, die jährlich vom Bundesministerium für  Arbeit und Soziales festgelegt wird.

Für 2007 liegt die monatliche Bezugsgröße bei 2.450,- €. (Quelle: Bundesministerium für  Arbeit und Soziales)

Die maximale Zuschusssumme beim Automobilkauf liegt zurzeit bei 9.500,- €.

Wie viel Prozent dieser Summe Sie erhalten, können Sie in der folgenden Tabelle ablesen. Als Grundlage für die Berechnungen diente uns die monatliche Bezugsgröße des Bundesministeriums für  Arbeit und Soziales für das Jahr 2007.

Abstufungstabelle der Zuschusshöhe

Monatliches Einkommen gemessen an der monatlichen Bezugsgröße (2.450€) Zuschüsse in Prozent nach § 5 KfzHV höchst möglicher Zuschuss (Quelle: Bundesministerium für  Arbeit und Soziales)

40 %
( 980,00 €)
100 %
9.500,00 €
45 %
(1.103,00 €)
88 %
8.360,00 €
50 %
(1.225,00 €)
76 %
7.220,00 €
55 %
(1.348,00 €)
64 %
6.080,00 €
60 %
(1.470,00 €)
52 %
4.940,00 €
65 %
(1.593,00 €)
40 %
3.800,00 €
70 %
(1.715,00 €)
28 %
2.660,00 €
75 %
(1.837,00 €)
16 %
1.520,00 €
über 75 %
(1.837,00 €)
keine Zuschüsse

Zuschüsse zum Erwerb des Führerscheins

Die Bezuschussung ist, wie auch beim Automobilkauf, einkommensabhängig. Genauere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik „Der Führerschein: Wie bekommt man ihn?“.

Tipp:

Der Anspruch auf weitere Hilfsmittel die Ihrer Mobilität dienen, wie beispielsweise die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, bleibt von der Kraftfahrzeughilfe unberührt.

Welche Autos werden bezuschusst?

Sie sollten sich für ein Fahrzeug entscheiden, dass nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus der Behinderung und dem Verwendungszeck ergeben.

Das bedeutet für Sie, dass Sie Ihr Fahrzeug in diesem Rahmen frei wählen können. Zwei Bedingungen sind allerdings zu beachten: Die Zusatzeinrichtungen müssen in Ihr Auto einbaubar sein und die Kosten für den Einbau dürfen nicht höher sein als beim Einbau in ein anderes für Sie nutzbares Fahrzeug.

Tipp:

Vermeiden Sie ein Fahrzeug zu beantragen, welches der  Antragsbegründung widerspricht. Die gleichen Bedingungen gelten auch, wenn Sie sich einen Gebrauchtwagen anschaffen wollen. Allerdings werden Gebrauchtwagenkäufe nur dann von Ihrem Leistungsträger unterstützt, wenn der Wert des Fahrzeugs noch mindestens 50% des Neuwagenwerts entspricht. Zudem entfällt hier die gesonderte Kostenübernahme der ab Werk erhältlichen Sonderausstattungen, die behinderungsbedingt erforderlich sind (z. B. Automatikgetriebe).

Leistungsträger und  Antrag

Welcher Leistungsträger ist für Sie zuständig?

In Deutschland sind unterschiedliche Leistungsträger für die Vergabe von Kraftfahrzeughilfe verantwortlich. Welcher Leistungsträger für Sie zuständig ist – wenn Sie Kraftfahrzeughilfe beantragen wollen – können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Sie sindZuständig für Sie ist:
Auszubildende/rIntegrationsämter
Arbeitnehmer/in und seit weniger als 15 Jahren im BerufslebenIntegrationsämter
Arbeitslose/r mit Aussicht auf einen ArbeitsplatzAgentur für Arbeit / Integrationsämter
Arbeitnehmer und bereits mehr als 15 Jahre im BerufslebenDeutsche Rentenversicherung/ Bund
Opfer eines Arbeits- oder WegeunfallsBerufsgenossenschaften
Soldaten oder KriegsversehrteHauptfürsorgestelle/Versorgungsamt
Schüler / Studenten / Lehrer / Rentner ohne BeschäftigungHauptfürsorgestelle

Der  Antrag bei Ihrem Leistungsträger:

Nach Feststellung des zuständigen Leistungsträgers, können Sie bei diesem einen  Antrag auf Kraftfahrzeughilfe einreichen. Für die Antragsstellung gilt es, folgende Dinge zu beachten:

Inhalt des  Antrags:

  • Formloses Anschreiben (Was beantragen Sie?)
  • Begründung (Warum brauchen Sie ein Auto?)
  • Sozialversicherungsverlauf (Eventuell vorher bei der DRV einholen!)
  • Ärztliche Unterlagen (Diagnose und eine Beschreibung  Ihres Handicaps sollten hervorgehen!)

Bei der Formulierung  Ihres Antrags geht es darum,  Ihren Leistungsträger über Ihren Anspruch auf Kostenübernahme zu informieren, und von vorne herein schlüssig zu begründen, warum Sie Kraftfahrzeughilfe und wofür Sie ein Auto benötigen.

Es gibt zwei Hauptvoraussetzungen, um bei Ihrem Leistungsträger Kraftfahrzeughilfe zu bekommen: Entweder Sie sind berufsbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen oder Sie legen dar, dass Sie ohne ein eigenes Fahrzeug nicht mehr in angemessener Weise am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können (§4 SGB IX).

Fristen (nach § 14 SGB IX)

Der Rehabilitationsträger (Leistungsträger) ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob er für  Ihren Antrag zuständig ist. Ist er nicht zuständig, ist er verpflichtet, Ihren Antrag unmittelbar an die zuständige Stelle weiterzuleiten und Sie darüber zu informieren.

Benötigt der Leistungsträger weitere Unterlagen von Ihnen, um über  Ihren Antrag entscheiden zu können, so muss er Ihnen dies innerhalb von zwei Wochen nach Eingang Ihres Antrags mitteilen.

Wenn der Rehabilitationsträger zuständig ist, hat er innerhalb von drei Wochen zu entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben wird.

Was tun bei negativem Bescheid?

  • Sofort Widerspruch einlegen!
  • Widerspruch argumentativ begründen
  • Holen Sie sich hierbei ggf. Hilfe von Personen (z. B. dem Verein „Mobil durchs Leben e.V.“) die Erfahrung mit Kraftfahrzeughilfe-Anträgen haben.
  • Widerspruch eventuell durch Gutachten untermauern
  • Sollten Sie einen negativen Bescheid von Ihrem Leistungsträger erhalten, ist es wichtig, dass Sie sofort Widerspruch einlegen, um alle eventuellen Fristen sicher einzuhalten. Die inhaltliche Begründung Ihres Widerspruchs können Sie auch nachträglich einreichen.

Dieses Vorgehen verschafft Ihnen mehr Zeit, um sich ausführlich mit dem negativen Bescheid zu beschäftigen und der Ablehnung Ihres Antrags entgegen zu treten. Wenden Sie sich dabei auch an Menschen, die Erfahrung mit Anträgen auf Kraftfahrzeughilfe gemacht haben. Vereine, wie der „Mobil durchs Leben e.V.“ helfen Ihnen mit ihrer Erfahrung gerne weiter und sind im Gegensatz zu Rechtsanwälten kostenlos. Hier erfahren Sie auch, ob und wie Sie  Ihren Widerspruch mit Gutachten untermauern können.

Anschaffung „Arbeitnehmer“

Wissenswertes zur Beantragung von Leistungen.

Arbeitnehmer, die weniger als 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, Auszubildende und Arbeitslose mit Aussicht auf eine Anstellung

Zuständigkeit

Wenn Sie berufstätig sind und noch keine 15 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, Auszubildender oder Arbeitsloser mit einer Aussicht auf eine Beschäftigung sind, dann ist die Agentur für Arbeit der zuständige Leistungsträger für Ihre Kraftfahrzeughilfe. Es sei denn, Ihre Erkrankung oder Behinderung ist die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, dann ist Ihre gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Antrag stellen

Wenn Sie Kraftfahrzeughilfe beantragen möchten, wenden Sie sich am besten an die Agentur für Arbeit, die für  Ihren Wohnsitz zuständig ist. Eine entsprechende Suchmaske finden Sie auf der Webseite der Agentur für Arbeit.

Bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen Sie dann einen formlosen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe, wie im „allgemeinen Teil“ beschrieben. Erkennt die Agentur für Arbeit an, dass sie in Ihrem Fall zuständig ist, wird Ihnen ein Beratungstermin mit einer speziell ausgebildeten Beratungskraft des Reha-Teams der Agentur für Arbeit vermittelt. In solch einem Beratungsgespräch wird erörtert welche Möglichkeiten genutzt werden können, um Ihnen die Teilnahme am Erwerbsleben zu erleichtern oder überhaupt erst zu ermöglichen.

Für einen erfolgreichen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe müssen Sie zwei grundsätzliche Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind behindert, schwerbehindert oder unmittelbar von einer Behinderung bedroht.
  • Ihre Behinderung muss die Ausübung oder Aufnahme Ihrer beruflichen Tätigkeit verhindern.

Sie sollten sich am besten bereits vor dem Beratungstermin über die benötigten Mobilitätshilfen informiert haben und gegebenenfalls Kostenvoranschläge bereithalten. So gelingt es Ihnen leichter, die Beratungskraft von  Ihren Vorstellungen zu überzeugen und andere Lösungsansätze argumentativ zu entkräften.

Wenn Sie Ihre Behinderung nicht an der Ausübung Ihres Berufs hindert, Sie aber dennoch ein behindertengerechtes Fahrzeug finanzieren wollen, ist die Agentur für Arbeit nicht zuständig.In diesem Fall wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an das Integrationsamt bei Ihnen vor Ort. Das Integrationsamt entscheidet im Einzelfall nach Prüfung der persönlichen Situation.

Leistung

Zu den Rehabilitationsmaßnahmen der Agentur für Arbeit zählt auch die Mobilitätshilfe, welche u. a. die Kraftfahrzeughilfe beinhaltet.

Die gewährten Leistungen richten sich dabei nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Das heißt, Sie haben, wie im allgemeinen Teil beschrieben, ein Anrecht auf eine Bezuschussung des Fahrzeugkaufs und des Führerscheins, sowie auf die Kostenübernahme eines behindertengerechten  Fahrzeugumbaus.

Arbeitnehmer, die seit mindestens 15 Jahre in die Rentenversicherung einzahlen

Zuständigkeit

Wenn Sie mindestens 15 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse geleistet haben, ist die deutsche Rentenversicherung Ihr Ansprechpartner für Kraftfahrzeughilfe. Allerdings ist die deutsche Rentenversicherung nur dann für Sie zuständig, wenn die geforderte Rehabilitationsmaßnahme der Wiederherstellung oder deutlichen Verbesserung Ihrer Erwerbsfähigkeit dient.

Antrag stellen

Um die Kraftfahrzeughilfe in Anspruch nehmen zu können sind zwei Anträge bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzureichen. Zum einen der Antrag G140 auf Kraftfahrzeughilfe an sich, in dem Sie unter anderem angeben, wie weit der Weg zu ihrem Arbeitsplatz ist, warum Sie ein Auto benötigen und wie Sie bisher zur Arbeit gekommen sind.

Welche Bescheinigungen dem Antrag G140 beizufügen sind, können Sie dem Punkt 11 entnehmen. Unter anderem wird Ihr letzter Einkommenssteuerbescheid und ein Krankenversicherungsbescheid benötigt.

Zusätzlich ist der Antrag G141 zu stellen.

Dieser beinhaltet eine Bescheinigung der örtlichen Behörden über  Ihren Arbeitsweg, sowie eine Ihres Arbeitgeber über Ihr Beschäftigungsverhältnis. Die Bescheinigung über die Länge des Arbeitsweges, sowie möglicher Verbindungen mit dem öffentlichen Personennahverkehr können Sie außer beim Katasteramt auch über den ADAC oder die DEKRA beziehen.

Leistung

Die Rehabilitationsleistungen der deutschen Rentenversicherung beinhalten unter anderem die Kraftfahrzeughilfe, welche die Kostenübernahme für notwendige  Fahrzeugumbauten, sowie einen einkommensabhängigen Zuschuss für den Fahrzeugkauf und den Führerscheinerwerb umfasst.

Die deutsche Rentenversicherung übernimmt die Umrüstungskosten für Ihren PKW vollständig. Behinderungsbedingt benötigte Sonderausstattungen des Fahrzeugherstellers, wie z.B. die Standheizung, werden aber nur mit bis zu 1.074,00 € bezuschusst; ein Automatikgetriebe mit bis zu 1.636,00 €.

Der Fahrzeugkauf wird von der deutschen Rentenversicherung, wie im allgemeinen Teil erklärt, einkommensabhängig mit bis zu 9.500,00 € gefördert.

Ebenfalls einkommensabhängig fördert die deutsche Rentenversicherung den Erwerb des Führerscheins. Genauere Angaben finden Sie unter der Rubrik: Führerschein -> Wie bekomme ich ihn?

Anschaffung als „Unfallopfer“

Wissenswertes zur Beantragung von Leistungen

Zuständigkeit

Die Berufsgenossenschaft ist der zuständige Leistungsträger für Sie, wenn Ihr Handicap die Folge eines Arbeitsunfalls, eines Unfalls auf dem Arbeitsweg oder einer Berufskrankheit ist.

Antrag stellen

Den Antrag auf Kraftfahrzeughilfe ist an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft zu richten. Details über Form und Inhalt des Antrags sind davon abhängig bei welcher Berufsgenossenschaft Sie versichert sind. Am besten Sie wenden sich an Ihren Berater vor Ort. Beachten Sie dabei unsere Tipps aus dem allgemeinen Teil.

Leistung

Die Kraftfahrzeughilfe ist ein Bestandteil der Rehabilitationsmaßnahmen, die von den Berufsgenossenschaften unterstützt wird. Zur einheitlichen Reglung haben sich die einzelnen Berufsgenossenschaften auf eine gemeinsame Kraftfahrzeugshilfe-Richtlinie geeinigt. In dieser ist genau geregelt, unter welchen Bedingungen wer welche Unterstützung bekommt.

Die Kraftfahrzeughilfe kann laut dieser Richtlinie aus folgenden Gründen vergeben werden:

  • Zur medizinischen Rehabilitation
  • Zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

In Bezug auf die Leistungen richten sich die Berufsgenossenschaften nach der Kraftfahrzeugshilfe-Verordnung, wie sie im allgemeinen Teil beschrieben sind.

Leistung

Die Rehabilitationsleistungen der deutschen Rentenversicherung beinhalten unter anderem die Kraftfahrzeughilfe, welche die Kostenübernahme für notwendige  Fahrzeugumbauten, sowie einen einkommensabhängigen Zuschuss für den Fahrzeugkauf und den Führerscheinerwerb umfasst.

Die deutsche Rentenversicherung übernimmt die Umrüstungskosten für Ihren PKW vollständig. Behinderungsbedingt benötigte Sonderausstattungen des Fahrzeugherstellers, wie z.B. die Standheizung, werden aber nur mit bis zu 1.074,00 € bezuschusst; ein Automatikgetriebe mit bis zu 1.636,00 €.

Der Fahrzeugkauf wird von der deutschen Rentenversicherung, wie im allgemeinen Teil erklärt, einkommensabhängig mit bis zu 9.500,00 € gefördert.

Ebenfalls einkommensabhängig fördert die deutsche Rentenversicherung den Erwerb des Führerscheins. Genauere Angaben finden Sie unter der Rubrik: Führerschein -> Wiebekomme ich ihn?

Anschaffung als „Kriegsversehrter“

Wissenswertes zur Beantragung von Leistungen

Zuständigkeit

Wenn Ihre Behinderung die Folge eines Unfalls während Ihrer Bundeswehrzeit ist oder diese durch eine Kriegsverletzung entstanden ist, haben Sie einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe gegenüber der Hauptfürsorgestelle (§ 39, Abs. 1 + § 40, Sozialgesetzbuch oder im Bundesversorgungsgesetz).

In manchen Bundesländern sind einige der Rehabilitationsleistungen auch an die örtlichen Fürsorgestellen ausgelagert.

Die Hauptfürsorgestelle aber in jedem Fall für Sie zunächst der richtige Ansprechpartner und leitet Ihren Antrag gegebenenfalls innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Stelleweiter.

Antrag stellen

Ihren Antrag stellen Sie, wie im allgemeine Teil unter dem Punkt „Antrag bei Ihrem Leistungsträger“ erläutert, an das für Ihren Wohnsitz zuständige Integrationsamt. Sollte die entsprechende Hauptfürsorgestelle nicht für Ihren Fall zuständig sein, besteht die Verpflichtung den Antrag umgehend an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Leistung

Die Aufgabe der Hauptfürsorgestelle ist es, Ihnen die Rehabilitationshilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz zukommen zu lassen. Beim Thema Kraftfahrzeughilfe wird dort auf die Kraftfahrzeugshilfe-Verordnung verwiesen.

Die Leistungen umfassen daher, wie im allgemeinen Teil beschrieben, folgende Möglichkeiten:

  • Zuschüsse zum Fahrzeugkauf bis zu 9.500,00 €.
  • Kostenübernahme für die behindertengerechte Fahrzeugumrüstung.
  • Zuschüsse zum Erwerb des Führerscheins.

 

Anschaffung „Nicht Berufstätige“

Wissenswertes zur Beantragung von Leistungen.

Schüler, Studenten, Rentner, Nichtberufstätige und Eltern behinderter Kinder

Zuständigkeit

Wenn Sie nicht oder nicht mehr berufstätig sind, bzw. eine Schule oder Universität besuchen, ist Ihr erster Ansprechpartner für Rehabilitationsleistungen die Hauptfürsorgestelle. Je nach Bundesland oder Region sind einige Leistungen an das örtliche Sozialamt ausgelagert. In diesem Fall leitet die Hauptfürsorgestelle Ihren Antrag umgehend an die zuständige Stelle weiter.

Wenn Sie nicht selbst behindert sind, aber ein Auto benötigen um Ihrem behinderten Kind ein möglichst normales Leben zu ermöglichen, ist die Hauptfürsorgestelle ebenfalls Ihr Ansprechpartner.

Antrag stellen

Bedenken Sie bei Ihrem Antrag, dass Sie diesen an Hand des § 4, I SGB IX zu begründen haben. Dort heißt es: „Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.“

Am besten, Sie legen bereits im ersten Antragschreiben klar, warum Sie oder Ihr Kind zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ein Auto benötigt. Darüber hinaus sollten Sie erklären, wieso Sie Ihren Alltag – bzw. Ihr Kind seinen Alltag – nicht auch mit dem öffentlichen Personennahverkehr bewältigen können.

Leistung

Die Grundlage für Ihren Leistungsanspruch bildet der § 4, SGB IX.

Für Sie bedeutet das, dass Sie auch dann ein Anrecht auf sämtliche Rehabilitationsleistungen haben können, wenn Sie diese nicht beruflich benötigen. Zu diesen notwendigen Sozialleistungen zählt auch die Kraftfahrzeughilfe, wie Sie im allgemeinen Teil beschrieben ist.

Die Leistungen umfassen auch hier:

  • Zuschüsse zum Fahrzeugkauf bis zu 9.500,00 €.
  • Kostenübernahme für die behindertengerechte Fahrzeugumrüstung.
  • Zuschüsse zum Erwerb des Führerscheins.

 

Anschaffung „Ohne Leistungsträger“

Alternativen und was zu beachten ist.

Alle Menschen mit Handicap und deren Betreuer, die keine Leistungsträger finden.

Wenn kein Leistungsträger für die Kosten zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs und deren behindertengerechter Umrüstung aufkommt, wird häufig der Wunsch nach automobiler Freiheit fallen gelassen, bevor alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Grundsätzlich ist klar:

Jede Anschaffung kostet Geld und ohne Leistungsträger muss man sich zunächst bewusst werden, welcher Teil der monatlichen Einkünfte für das Projekt „automobile Unabhängigkeit“ aufgebracht werden kann.

Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung auch der Unterhalt (Versicherung, Kraftstoff und Inspektionen/ Instandsetzungen!) für das spätere Fahrzeug.

Im nächsten Schritt wird ermittelt, was tatsächlich benötigt wird:

  • Muss es ein Neufahrzeug sein oder reicht evtl. ein guter Gebrauchter?
  • Kann bei der Ausstattung des Fahrzeuges noch was weggelassen werden?
  • Können evtl. vorhandene gebrauchte Fahrhilfen weiter genutzt werden?

Nachdem die verfügbaren Gelder ermittelt und das minimale Fahrzeug zusammengestellt wurde, können jetzt Gespräche z. B. mit der Hausbank geführt werden, um das „neue“ Fahrzeug zu finanzieren. Ihre Bank wird Ihnen sicher gerne ein Finanzierungsangebot unterbreiten.

Stiftungen

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Kontaktierung von Stiftungen. Hier gibt es keine feste Regelung, da Stiftungen grundsätzlich in Abhängigkeit vom Einzelfall entscheiden.